Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Allgemeines – Geltungsbereich
1.1
Allen unseren Geschäftsbezeichnungen mit unseren Geschäftspartnern (GPn) liegen die nach folgenden Bedingungen zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Diese Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn unser Geschäftspartner (GP) seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichend, Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung oder der für uns handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt. Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen unser GPs Lieferungen vorbehaltlos ausführen.
 
1.2
Diese Bedingungen gelten nur, wenn unser GP Unternehmer (§ 14 BGB) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
 
1.3
Für den Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem GP (einschließlich Nebenabrede, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung für den Inhalt Abrede maßgeblich.
 
1.4
Rechterhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss von unserem GP uns gegenüber abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen zum Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
1.5
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur deklaratorische Funktion. Die gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 
2.  Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
 
2.1
Von uns übermittelte Unterlagen oder geschaffene Bestellmöglichkeiten sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu qualifizieren, es sei denn, derartige Unterlagen/ Bestellmöglichkeiten sind ausdrücklich von uns als „Angebot“ bezeichnet. Angeboten von GPn können wir mangels ausdrücklicher anderer Bestimmungen
 
innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt er dann zustanden, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen (Auftragsbestätigung).
 
2.2
Mündliche Bestellungen von GPn sind stets von uns schriftlich zu bestätigen. Erst mit dieser Bestätigung kommt das Vertragsverhältnis zustande. Entsprechendes gilt für mündliche Abreden, die nachträglich einen bereits erteilten und bestätigten Auftrag ändern oder ergänzen. Der GP wird uns auf offensichtliche Irrtümer (zum Beispiel Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeit des Auftrags einschließlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinweisen.
 
2.3
Eine von unserer Bestätigung abweichende Auftragsbestätigung des GPs bedarf unserer ausdrücklichen Gegen- Bestätigung.
 
2.4
Garantien werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung und schriftlich Vertragsbestandteil. Eine etwaige Bezugnahme auf DIN- Normen oder sonstige technische Standards und Regelwerke dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

2.5
Konstruktions- und Maßänderungen bleiben vorbehalten, soweit die vertraglich vereinbarten Funktionen des Vertragsobjekts (VO) durch die Abweichungen nicht wesentlich eingeschränkt werden und durch die Abweichungen das Interesse des GPs gewahrt bleiben. Sollten solche vorgenommen werden wird der GP, soweit dies organisatorisch möglich ist und die Vertragsdurchführung nicht beeinträchtigt wird, hierüber informiert.
 
2.6
Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
 
2.7
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, solche sind ausdrücklich ausgeschlossen.
 
2.8
Für die von uns zur Verfügung gestellten Modelle, Werkzeuge, Abbildungen, Zeichnungen, insbesondere technischer Art, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen/ Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Gegenstände/ Unterlagen/ Informationen dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden, egal, ob sie als vertraulich bezeichnet sind oder nicht. Erteilen wir unsere Zustimmung, hat der GP seine Vertragspartner entsprechend zu verpflichten. Die zur Verfügung gestellten Gegenstände/ Unterlagen/ Informationen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Auftrags an uns zurückzugeben, es sei denn, das Vertragsverhältnis sieht ausdrücklich oder notwendig etwas anderes vor. Die Geheimhaltsungsverpflichtung erlischt erst dann, wenn und soweit das in unseren Gegenständen/ Unterlagen/ Informationen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist, wofür der GP beweispflichtig ist.
 
3. Zahlungsbedingungen – Verzug – Aufrechnung
 
3.1
Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der GP ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
 
3.2
Auf Wunsch des GPs werden Lieferungen auf seine Kosten durch eine Transportversicherung abgesichert.
 
3.3
Mehrwert-/ Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten, Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
 
3.4
Mangels gegenstehender Vereinbarungen ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzüge sind nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig. Das Vorstehende gilt entsprechend Gewährleistung fallen und für Teillieferung, deren Erbringung wir uns ausdrücklich vorbehalten und die grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt werden.
 
3.5
Wir behalten uns eine angemessene Erhöhung der Preise wegen gestiegener Werkstoffpreise, Löhne, Transportkosten oder sonstiger von uns nicht zur vertretender Umstände vor, wenn zwischen dem Vertragsschluss und (tatsächlicher oder vertraglich vorgesehener) Lieferung vier Monate oder mehr liegen und sich die Preise nur deswegen erhöhen, weil die vorgenannten Positionen gestiegen sind.

3.6
Zahlungen sind grundsätzlich per Überweisung zu, leisten, wir behalten uns aber vor im Einzelfall eine andere Zahlungsart zu verlangen, insbesondere auch Vorkassenzahlungen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns.
 
3.7
Kommt der GP in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichchten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Während des Annahmeverzuges trägt der GP die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsobjektes.
 
3.8
Der GP gerät ohne Mahnung in Zahlungsverzug, wenn Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum durch Gutschrift bei uns ausgeglichen sind. Kommt der GP mit Zahlungen in Verzug, schuldet er – der GP
 
– Verzugszinsen i. H v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
 
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
 
3.9
Aufrechnungsrechte stehen dem GP nur zu, wenn seine Gegenanspürche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
4. Leistung – Lieferfrist
 
4.1
Die von uns angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich als unverbindliche Vorschau auf den angestrebten Lieferzeitraum zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche Terminzusage gemacht wird. Auch bei Abgabe einer ausdrücklichen Terminzusage setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit stets die Klärung aller technischer Fragen voraus; das bedeutet; Klärung technischer Voraussetzungen des Vos, insbesondere Konstruktion, Werkstoff, Maße und Abmessungen sowie aller sonstigen, erforderlichen Punkte.
 
4.2
Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vom GP zu erbringenden Verpflichtungen voraus, im Regelfall Zahlung des Werk/- Kaufpreises.
 
4.3
Im Falle eines etwaigen Lieferverzuges haften wir nur für einen tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Schaden des GPs. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch ist insoweit in der Höhe auf insgesamt 15% des Lieferwertes beschränkt, es sei denn, der GP hat vor Abschluss des Vertrages darauf hingewiesen, dass im Falle eines etwaigen Lieferverzuges mit einem höheren Schaden zu rechnen ist, den er insoweit im Einzelnen zu spezifizieren hat.
 
5. Gefahrübergang
 
5.1
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
 
5.2
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vos gehen mit Übergabe am Erfüllungsort auf den GP über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der GP sich im Annahmeverzug befindet.
 
5.3
Wir werden besondere Anweisungen des GPs über die Art der Versendung beachten, sofern uns das ohne großen Aufwand und zusätzliche Kosten für uns möglich ist. Soweit uns keine besonderen Anweisungen erteilt worden sind, werden wir die Ware mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt zur Abholung bereitstellen oder auf Kosten des GPs versenden.

6. Gewährleistung – Mängelhaftung
 
Wir haften für Mengen an den VOen nur nach den folgenden Vorschriften:
 
6.1
§377 BGB findet Anwendung. Ergänzend dazu vereinbaren die Parteien: Der GP hat die eingehende Ware entsprechend den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer (Ausschluss-) Frist von acht Tagen nach dem Wareneingang schriftlich und eingehend bei uns anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Zeigt sich später ein mangen oder eine Mengenabweichung, die bei der vorgenannten Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber acht Tage nach der Entdeckung, bei uns eingehend, gemacht werden.
 
6.2
Sind wir zur Mängelbeseitigung verpflichtet, ist uns vom GP eine im Einzelfall angemessene Nacherfüllungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Eingang der Mängelanzeige einzuräumen. Die Kosten der Mängelbeseitugung gehen zu unseren Lasten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die mangelbehaftete Sache nach einem – und Ausbaukosten der ursprünglich gelieferten mangelhaften Ware zu erstatten. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn entweder das Fehlschlagen ausdrücklich bestätigen oder auch der dritte Versuch der Nacherfüllung erfolglos war.
 
6.3
Wir haften nicht für Fehler oder Mängel, die sich aus den vom GP eingereichten oder genehmigten Unterlagen ( Zeichnungen, Mustern, Problematerial und ähnlichem) ergeben, oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhaft der nachlässige Behandlung des Vos entstehen. Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen gelten nur dann als Vereinbarung und/oder Garantie über die Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
 
6.4
Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn:
– Das VO ohne unsere Genehmigung verändert werden; ausgenommen hiervon ist der von uns autorisierte Einbau von Einzel-/ Ersatzteilen,
– von uns autorisierte Änderungen und/ohne Instandsetzungsarbeiten erfolgen, die unsachgemäß durchgeführt werden, für diese Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten und die daraus entstehenden Folgen.  Die eigenmächtige Beseitigung von Mängeln durch den GP oder auf dessen Veranlassung hin, ohne dass uns zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, führt zum Ausschluss etwaiger Mängelansprüche. Sofern eine Überprüfung einer Reklamation die gerügten Mängel nicht bestätigt, sind wir berechtigt, dem GP die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen,
– unsere Vorschriften zur Installation und/oder der Nutzung des Vos bzw. der Einzel/ Ersatzteile nicht befolgt werden.
 
6.5
Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den GP nicht zur Beanstandung der Leistung insgesamt. Eine Abweichung der gelieferten Menge gegenüber der vereinbarten Menge von bis zu 10% (Minder-/Mehrlieferung) stellt keinen Mangel der Leistung dar. Eine Minderlieferung berechtigt uns zur Nachlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung ist der GP zur entsprechenden Herabsetzung des Werk-/Kaufpreises berechtigt. Eine Mehrlieferung berechtigt uns zur Nachberechnung.
 
6.6
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ist. Von der Sollbeschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorauszusehen waren. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des GPs wird auf ein Jahr – gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an – begrenzt. Ein Ausschluss der Haftung bzw. Begrenzung derselben gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine Gewährleistung/ Haftung oder längere Frist vorsieht.
 
7. Haftung
 
7.1
Wir haften nur für Pflichtverletzungen, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zumindest grob fahrlässig verursacht worden sind.
 
7.2
Wir haften auch für leichte Fahrlässigkeit, sofern durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren maximalen Schaden begrenzt.
 
8. Lieferanten-/ Herstellerregress
 
8.1
Soweit sich das VO, Teile hiervon oder Einzel-/ Ersatzteile als mangelhaft erweisen, die wir von einem Vorlieferanten bezogen haben, haften wir hierfür nur subsidiär. Wir können uns in diesem Fall auch dadurch von unserer Gewährleistungspflicht befreien, dass wir Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten an den GP abtreten. Das gilt jedoch insoweit nicht, als diese Rechte hinter den Rechten, die dem GP gegen uns zustehen, zurückbleiben.
 
8.2
Wir sind berechtigt, etwaige Regressansprüche des GPs, die dieser als Herstellerregress gegen uns erhebt, trotz Vorstehendem nach unserer Wahl entweder durch Warengutschrift oder durch Zahlung zu erfüllen. Rücktriffsansprüche des GPs bestehen aber nur insoweit, als dieser mit seinen Kunden keine über seine gesetzlichen Ansprüche uns gegenüber hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Der GP ist verpflichtet, uns bei einer drohenden Inanspruchnahme aus einer Lieferkette unverzüglich zu informieren.
 
9. Eigentumsvorbehalt
 
9.1
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen VOen vor, bis sämtliche unserer Forderungen, auch künftige und bedingte aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten durch den GP beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
 
Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht voll bezahlten Vertragsobjekte während der betrieblichen Öffnungszeiten beim GP zu besichtigen und zu erfassen.
 
9.2
Bei vertragswidrigem Verhalten des GPs, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vos nach Abmahnung berechtigt und der GP zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Vos durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des GPs berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Vos zu verlangen.
 
9.3
Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des GPs sind wir berechtigt, das zurückgenommene VO entweder freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis abzgl. Skonto, Rabatten und sonstigen Nachlässen, gutzuschreiben. Für den durch Rücknahme und Weiterverkauf bei uns entstehenden Aufwand wird eine Aufwandentschädigung i.H. v. 10% des Vertragspreises fällig. Der GP darf das VO weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der GP die Pflicht, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Zahlungen Dritter, insbesondere durch Zahlung per Wechsel, nicht aufgehoben. Insoweit gehen unsere Rechte auf den Zahlenden über. Der GP ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausrechend zu versichern. DieVersicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
 
9.4
Der GP ist berechtigt, das VO im ordentlichen Geschäftsgang und unter Bedingungen weiterzuverkaufen, die mit den Regelungen unserer AGBs vereinbar sind. Befindet sich der jedoch in finanziellen Schwierigkeiten oder hat er sein Schuldkonto gegenüber uns nicht ausgeglichen, so kann er über VOe nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung verfügen. Verfügen ohne unsere Einwilligung ist ungültig, wenn sie nicht nachträglich genehmigt werden.
 
9.5
Der GP tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware
 
entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an uns ab. Der GP bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es uns frei, Forderungen unmittelbar vom Abnehmer einzuziehen. Wir werden dies vermeiden, solange der GP die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Wir können vom GP die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie erforderlichen Unterlagen verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen (offene Zession). Wir das VO zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkaufen, so gilt die Forderung des GPs gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem GP vereinbarten Vertragspreises als abgetreten.
 
9.6
Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den GP stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache.
 
9.7
Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15% übersteigen. Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der GP die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Vertragsobjekte.
 
9.9
Verliert der vorbehaltene Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der GP verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderung zu gewähren, die nach dem geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommt.
 
10. Erfüllungsort – Gerichtsstand
 
10.1
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf.
 10.2
Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern (§14 BGB) Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich- rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand nach unserer Wahl ohne Rücksicht auf den We3rt des Streitgegenstandes das Amtsgericht Diepholz oder das Landgericht Verden. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen Wechsel-, Scheck- und sonstigen Urkundenprozessen, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus steht es uns frei, den GP auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gerichtstand in Anspruch zu nehmen.